Der Begriff Baumschutz steht für Maßnahmen, Rechtsnormen oder Richtlinien, welche die Bäume vor Beeinträchtigungen jeglicher Art, zum Beispiel bei Baumaßnahmen, schützen soll. In vielen Kommunen sind Bäume durch Satzungen zum Schutz von Bäumen, kurz Baumschutzsatzungen, geschützt. Sinn einer solchen Satzung ist der Erhalt des Baumbestandes in der Kommune, wobei auch Bäume auf Privatgrundstücken unter die Baumschutzsatzung fallen. Grundlage für Baumschutzsatzungen ist § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Baumschutzsatzungen regeln, welche Baumarten ab welchem Stammumfang geschützt sind und unter welchen Bedingungen Genehmigungen zur Fällung von Bäumen erteilt werden können.
zudem nach Möglichkeit Baumart, geschätzte Baumhöhe und Stammumfang des Baumes in 1 m Höhe. Den Umfang messen Sie am besten mit einem Bandmaß oder Sie nehmen den Durchmesser und multiplizieren diesen mit 3,14.
Der Antrag ist formlos, aber schriftlich (auch per E-Mail) bei der Stadtverwaltung zu stellen. Wenn Sie eine Fällgenehmigung erhalten, so sind Sie verpflichtet, als Ausgleich für den gefällten Baum Ersatz zu pflanzen. Dies wird in der Fällgenehmigung festgesetzt. Nach Erhalt der Fällgenehmigung, können Sie Ihren Baum fällen, wobei Sie an die notwendige Schutzbekleidung denken sollten. Haben Sie jedoch ein Grundstück im sogenannten baulichen Außenbereich, so ist hier nicht die Stadt Leinefelde-Worbis, sondern die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Eichsfeld zuständig.
Zu beachten ist, dass im sogenannten „Verbotszeitraum“ das Fällen von Bäumen, auch die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres gemäß § 39 bzw. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Regelfall untersagt ist. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich bitte an unser Stadtplanungsamt.
Naturschutz
Ziel des Naturschutzes ist der Erhalt, die Entwicklung und auch die Wiederherstellung von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch für künftige Generationen. Dabei erstreckt sich der Schutz auf besiedelte und unbesiedelte Bereiche.
Zum Naturschutz bzw. zum Naturschutzrecht gehört auch die sogenannte Eingriffsregelung nach § 14 ff des Bundesnaturschutzgesetzes. So müssen beispielsweise für jedes ausgewiesene Baugebiet sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass der Eingriff durch das entsprechende Baugebiet bzw. die dadurch zerstörte Natur wieder ausgeglichen werden soll. So werden zumeist Bäume oder auch Sträucher angepflanzt, deren Anzahl sich nach dem Umfang des Baugebietes bzw. der beeinträchtigten Natur bemisst.
Damit diese Ausgleichsmaßnahmen ihre volle Funktion im Naturhaushalt erreichen, werden diese durch den städtischen Bauhof gepflegt. Dazu gehören Schnittmaßnahmen im Winter als auch bei Bedarf Bewässerung im Sommer. Im Stadtgebiet Leinefelde-Worbis gibt es zahlreiche Naturdenkmale (ND), wobei es sich meistens um wertvolle Baumbestände handelt. Diese befinden sich häufig im Eigentum der Stadt, werden aber in enger Abstimmung von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Eichsfeld gepflegt.