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Informationen zum Bauantragsverfahren

Neben dem Baugesetzbuch des Bundes (BauGB), welches die bauliche Nutzung von Grundstücken regelt, enthält die Thüringer Bauordnung (ThürBO) inhalts- und verfahrensbestimmende Vorschriften, die bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens zu beachten sind. Beispielsweise wird darin die Art und Weise der möglichen Gestaltung baulicher Anlagen (Wohnanlagen, gewerbliche Anlagen) auf dem Grundstück geregelt. Bauwillige können sich vorab auf den folgenden Seiten zum Thema Baugenehmigungsverfahren informieren. Außerdem haben wir das Wichtigste für Sie in einem Merkblatt (PDF-Datei 121 MB) zusammengefasst. Detaillierte Informationen erhalten Sie im Stadtplanungsamt oder bei der Bauaufsichtsbehörde. Antragsformulare und Informationen über einzureichende Unterlagen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld.


Bauaufsicht/Baubehörde

Zentrale Aufgabe der Bauaufsicht ist es, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen. Sie ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde zugleich. Unter den Aufgaben der Bauaufsicht bildet die Bearbeitung von Bauanträgen, Nutzungsänderungen und Bauvoranfragen einen der Schwerpunkte. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht und die Beteiligung weiterer Fachdienste innerhalb der Behörden erforderlich ist. Die Bauaufsicht ist zentraler Ansprechpartner für den Bauherrn und seinen Architekten.

Kontakt
Landkreis Eichsfeld
Bauaufsichtsamt
Leinegasse 11
37308 Heilbad Heiligenstadt
Telefon: 03606/650-6301
Fax: 03606/650-9085
E-Mail: bauaufsichtsamt@kreis-eic.de
Internet: www.kreis-eic.de

Antragsformulare und Informationen über einzureichende Unterlagen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld.


Bauantrag/Bauanzeige

Bevor mit dem Bau eines Ein- oder Mehrfamilienhauses begonnen werden kann, ist es erforderlich, einige Formalitäten beim zuständigen Bauamt zu erledigen. Bei Bauvorhaben im Stadtgebiet Leinefelde-Worbis ist das Stadtplanungsamt Ihr Ansprechpartner. Zunächst gilt es in Erfahrung zu bringen, ob das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt. Wenn dieser für das Baugrundstück ein Wohngebiet festsetzt, dann haben Sie die Möglichkeit, zwischen einer Bauanzeige (Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 ThürBO) oder einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu wählen. Bauvorhaben, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren zutreffend sein kann, sind Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2.
 Weitere Infos zu den Gebäudeklassen

Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen und dessen Festsetzungen gänzlich einhalten. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 62 ThürBO) wird dann durchgeführt, wenn die gleichen Bauvorhaben wie beim Genehmigungsfreistellungsverfahren außerhalb von Bebauungsplangebieten errichtet werden sollen. Weiterhin ist dieses Verfahren erforderlich für Bauvorhaben in Bebauungsplangebieten, bei denen die Festsetzungen des B-Planes nicht vollständig eingehalten werden sollen. In diesem Genehmigungsverfahren werden nur die bauplanungsrechtlichen Anforderungen geprüft, beispielsweise, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung einfügt. Der Bauherr und sein Beauftragter (Architekt, Ingenieur) tragen die Verantwortung zur Einhaltung aller anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Gesetzlichkeiten. (§ 53, 54 ThürBO)


Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen

Nicht immer ist es möglich, alle Anforderungen der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) oder anderer Gesetzlichkeiten und öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten, wie beispielsweise 

  • a) die Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen in Innenstadtlagen oder 
  • b) die Nichteinhaltung der Festsetzungen von Bebauungsplänen. 

Für solche und ähnliche Fälle ist für

  •  a) die Beantragung einer Abweichung nach § 66 ThürBO  oder für 
  • b) eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan nach § 31 BauGB erforderlich. 

Die Stadt entscheidet im Einvernehmen mit der Bauaufsicht über die Zulässigkeit der Abweichung.


Bauvoranfrage

Der Antrag auf Vorbescheid (§ 74 ThürBO) ist für Bauherrn und Architekten ein wichtiges Instrument zur Klärung der bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Er ist dann zweckmäßig, wenn für die Realisierung des Vorhabens die Klärung einzelner Vorgaben von grundlegender Bedeutung sind. Der Vorbescheid ist keine unverbindliche Auskunft sondern ein Bescheid mit Bindewirkung. Dennoch berechtigt der Vorbescheid als vorweggenommener Teil einer später zu erteilenden Baugenehmigung nicht zum Baubeginn. Der Vorbescheid gilt 3 Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Antragstellung, der Verfahrensablauf der Bearbeitung, die Gültigkeit des Bescheides und die Rechtsbehelfe sind analog dem Baugenehmigungsverfahren.