Die Stadtverwaltung Leinefelde-Worbis hatte wiederum die Aufgabe, die Stammdaten der Steuerzahler zu prüfen und bei Bedarf neu zu erfassen. Voraussetzung dafür, ab Mitte April auch die entsprechenden Grundsteuerbescheide für die ersten beiden Raten (15. Februar und 15. Mai) verschicken zu können, ist die Festlegung von gültigen Hebesätzen, denn die alten Hebesätze sind mit Umsetzung der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 nicht mehr gültig. Weil ein beschlossener Haushaltsplan mit gültigen Hebesätzen für 2025 in Leinefelde-Worbis noch nicht vorliegt, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24. März als Zwischenlösung eine sogenannte Hebesatz-Satzung beschlossen.
Bislang hat die Stadt Leinefelde-Worbis im Bereich bei einem Hebesatz von 395 v.H. mit der Grundsteuer B jährlich rund 2,2 Millionen Euro eingenommen. Aktuelle Berechnungen unter Einbeziehung der vom Finanzamt neu festgelegten Messbeträge haben hier nur noch ein Steuersoll von rund 1,7 Millionen Euro ergeben. Der Gesetzgeber hat verfügt, dass eine Stadt durch die Grundsteuerreform insgesamt nicht mehr Grundsteuern einnehmen soll als vorher. Diese Vorgabe wäre erfüllt. Die Haushaltslage der Stadt lässt es angesichts der vielen anstehenden Aufgaben derzeit jedoch nicht zu, auf rund 500.000 Euro Steuern zu verzichten, haben die Stadträte festgestellt und deshalb der von der Verwaltung vorgeschlagenen, haushaltsneutralen Hebesatz-Erhöhung auf 495 v.H. bei der Grundsteuer B zugestimmt. Bei der Grundsteuer A wurde ein Hebesatz von 450 beschlossen (vorher 320 v.H.), um die Steuerausfälle abzufedern.
Den Stadträten ist bewusst, dass mit den Änderungen bei der Grundsteuer B insbesondere Besitzer neuerer Eigenheime belastet und gleichzeitig Eigentümer von beispielsweise großen Gewerbegrundstücken entlastet werden. Daher hat die Stadtverwaltung den dringlichen Auftrag aus dem Finanzausschuss erhalten, sich bei der Landesregierung für eine gerechtere Lösung bei der Grundsteuer B einzusetzen, wie sie in anderen Bundesländern, z.B. in Sachsen, schon per Landesgesetz umgesetzt wurde. Hier dürfen Kommunen die Grundsteuern von Gewerbe- und Wohngrundstücken mit unterschiedlichen Hebesätzen belegen, wodurch sich die Belastungen zielgenauer verteilen lassen.